Als Beratungsstelle der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. unterliege ich dem Steuerberatungsgesetzt und darf Sie beraten, wenn Sie

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Nr. 1 – Renten) oder Leistungen nach Nr. 5 (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, bspw. Riester),
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten) beziehen.

Haben Sie Gewinneinkünften, z.B. Einkünfte aus Land- und Forst­wirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit darf ich Sie im Zuge meiner Beratungsbefugnis nicht beraten. Das gilt auch bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht im pädagogischen Bereich anzusiedeln sind.

Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünften aus Kapitalvermögen,
  • anderen sonstigen Einkünften, z.B. aus gelegentlicher Vermittlung,
  • privaten Veräußerungsgeschäften

liegt mir eine Beratungsbefugnis vor, wenn Ihre Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 18.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 36.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen.

Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze unberücksichtigt, wenn diese – aufgrund der Abgeltungsteuer – nicht mit in die Einkommensteuererklärung einbezogen werden.

Der genaue Wortlaut des § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz beschreibt den Umfang der Beratungsbefugnis wie folgt:

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,

b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und

c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

 

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