Für die meisten Arbeitnehmer und Beamte lohnt es sich finanziell, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Eine Vielzahl von Ausgaben, die im Laufe eines Jahres angefallen sind, können von der Steuer abgesetzt werden und so zu einer Steuererstattung führen.

Welche Aufwendungen Sie als Arbeitnehmer steuerlich geltend machen können und weitere wertvolle Hinweise werde ich im nachfolgenden Artikel erläutern.

Wann bin ich als Arbeitnehmer/Beamter zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Die gute Nachricht vorab, nicht jeder Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Wenn Sie beispielsweise ledig sind, dann behält der Staat automatisch jeden Monat einen Teil von Ihrem Arbeitslohn als Einkommensteuer ein. Dadurch sind Ihre Einkünfte bereits versteuert und die Abgabe der Steuererklärung erübrigt sich in den meisten Fällen.

Trotzdem besteht für viele Arbeitnehmer und Beamte eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

Eine Steuererklärung für Angestellte und Beamte wird zur Pflicht, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Wenn Sie und Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen mit der Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder wenn Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben.
  • Wenn Sie zu Ihrem Arbeitslohn mehr als 410 Euro zusätzliche Einkünfte bezogen haben (hierzu zählen z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten).
  • Wenn das Finanzamt bei Ihnen einen Freibetrag eingetragen hat (z.B. für Fahrtkosten zur Arbeit) und Sie als Single mehr als 11.900 Euro bzw. Ehepaare mehr als 22.600 verdienen (Stand 2020).
  • Wenn Sie bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig arbeiten (und eine Tätigkeit in der Steuerklasse VI eingruppiert wurde).
  • Wenn Sie geschieden wurden oder Ihr Ehepartner verstirbt und Sie oder Ihr Ex-Partner im gleichen Jahr wieder heiratet.
  • Wenn Sie steuerfreie Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr bezogen haben.
  • Beim Erhalt einer Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, für welche beim Lohnsteuerabzug bereits die günstige Fünftelregelung angewendet wurde.

Auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann es sich für Sie lohnen, eine Erklärung einzureichen. Gerade Diejenigen die gar keine Verpflichtung zur Abgabe haben, profitieren häufig von der freiwilligen Abgabe und können sich so zu viel gezahlte Steuern in Form einer Rückerstattung zurückholen.

Eine Steuererklärung einzureichen lohnt sich besonders, wenn Sie

  • hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hatten.
  • Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungen oder Dienstleistungen hatten (z.B. Haushaltshilfen, Handwerker, Betriebskostenabrechnung der Mietwohnung).
  • wenig verdienen und eine Zweitausbildung absolvieren (Verlustvortrag).
  • nicht das ganze Jahr über in einem Beschäftigungsverhältnis standen.
  • sich die Höhe Ihres Arbeitslohnes im Laufe des Jahres ändert.
  • Sie die Steuerklasse gewechselt haben.

Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben

Wenn Sie ihre Einkommensteuererklärung freiwillig einreichen, sind Sie nicht an die üblichen Abgabefristen gebunden. Sie haben hierbei wesentlich mehr Zeit und können Ihre Steuererklärung so bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben. Die Steuererklärung 2019 kann dem Finanzamt so zum Beispiel bis zum 31.12.2023 übergeben werden.

Was kann ich als Angestellter von der Steuer absetzen?

Sie dürfen gegenüber dem Finanzamt alle Aufwendungen steuermindernd angeben, die im Zusammenhang mit Ihrem Beruf angefallen sind. In diesen Fällen spricht man von Werbungskosten. Dabei können nicht nur Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit einem aktiv ausgeübten Beruf stehen. Auch wenn Sie keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, können Sie beispielsweise Aufwendungen für Bewerbungen oder eine Fortbildung angeben.

Typische Kosten eines Arbeitnehmers oder Beamten die Im Zusammenhang mit seinem Beruf stehen sind insbesondere:

Fahrkosten

Fahrkosten zur 1. Tätigkeitsstätte können mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 und 0,35 Euro ab dem 21. vollen Entfernungskilometer angesetzt werden. Dabei ist es egal, ob man mit dem PKW, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zur Arbeit gelangt. Anzusetzen ist immer nur eine Strecke und nicht die Hin- und Rückfahrt. Wenn man nicht mit dem PKW fährt, ist die absetzbare Summe auf jährlich 4.500 Euro begrenzt.

Reisekosten

Ausgaben, die im Zuge einer Auswärtstätigkeit entstehen, sollten dem Finanzamt gegenüber steuermindert erklärt werden. Bei einer Abwesenheit, von mindestens 8 Stunden, von zu Hause und der 1. Tätigkeitsstätte können pauschal Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Auch Fahrten mit dem PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln, Übernachtungs- und Nebenkosten (z.B. Parkgebühren) können angegeben werden.

Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel können Sie alle Gegenstände absetzen, die Sie für beruflichen Zwecke verwenden. Typische Arbeitsmittel sind je nach Berufsgruppe z.B. Computer oder Laptop, Fachliteratur, typische Arbeitskleidung, Schreibtisch und Bürostuhl, Aktenkoffer, Drucker, Taschenrechner, Werkzeuge, Büromaterial und vieles mehr.

Telefon- und Internetgebühren

Wenn Sie Ihr privates Mobilfunktelefon oder den heimischen Internetanschluss auch für die Arbeit benötigen, lassen sich 20 Prozent vom Rechnungsbetrag, höchsten 20 Euro im Monat, von der Steuer absetzen.

Arbeitszimmer

Haben Sie bei Ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz, können Sie unter Umständen das heimische Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. In vielen Fällen lassen sich hier bis zu 1.250 € im Jahr ansetzen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den „Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“, dann sind die Kosten sogar in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar.

Fortbildungskosten

Investitionen in die berufliche Zukunft, in Form einer Fort-, Weiter- oder Zweitausbildung, lassen sich in der Regel in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen.

Bewerbungskosten

Wer auf der Suche nach einem Arbeitgeber ist oder sich beruflich umorientieren möchte, kommt in den meisten Fällen nicht um das Schreiben einer Bewerbung herum. Entweder sammelt man die tatsächlichen Kosten oder verwendet die Bewerbungspauschalen von 2,50 Euro je elektronischer oder 8,50 Euro je postalisch versendeter Bewerbung. Auf die Pauschalen besteht zwar kein rechtlicher Anspruch, die meisten Finanzämter akzeptieren diese allerdings.

Doppelte Haushaltsführung

Liegt zwischen ihrem Lebensmittelpunkt und ihrem Berufsort eine größere Entfernung und unterhalten Sie aufgrund dessen eine Zweitwohnung an ihrer Berufsstätte, dann lassen sich viele Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Umzugskosten

Wechseln Sie aus beruflichen Gründen den Wohnort, können Sie die Ausgaben für den Umzug steuermindernd geltend machen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie durch den neuen Wohnort insgesamt mindestens eine Stunde Fahrzeit am Tag einsparen.

Berufsverbände/Gewerkschaft

Auch Ihre Mitgliedsbeiträge in einen Berufsverband oder eine Gewerkschaft können Sie in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen.

Geschenke

Ja auch Geschenke lassen sich unter Umständen von der Steuer absetzen. Zum Beispiel, wenn Sie ein Arbeitsmittel geschenkt bekommen, das Sie dann für berufliche Zwecke verwenden. Was es hierzu zu beachten gibt erfahren Sie in dem Artikel Geschenkte Arbeitsmittel von der Steuer absetzen.

Die soeben aufgeführten Punkte stellen nur eine Auswahl der möglichen Werbungskosten dar. Welche weiteren beruflichen Aufwendungen Sie von der Steuer absetzen können erörtere ich gern mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Und auch wenn Sie keine Werbungskosten haben oder beantragen, erhalten Sie einen Werbungskostenabzug in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen – den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser wird jedoch bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Sie haben Kinder? So sichern Sie sich weitere Steuervorteile

Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie sich unbedingt die Arbeit machen, die Anlage Kind zu Ihrer Einkommensteuererklärung auszufüllen. Das hat einen guten Grund:

  • Der Vergleich: Das Finanzamt vergleicht, ob Sie durch den Abzug des Kinderfreibetrages eine höhere Steuererstattung als das bisher erhaltene Kindergeld bekommen. Wenn dies der Fall ist, erhalten Sie eine weitere Steuerminderung in Höhe des Differenzbetrags.
  • Sonderausgaben: Wenn Sie als Eltern für ein volljähriges Kind noch Kindergeld erhalten, können Sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen.
  • Ermäßigungen: Auch Schulgeldzahlungen, Kosten für die Kinderbetreuung oder ein Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die wegen einer Ausbildung auswärtig untergebracht sind, können ihre Steuerlast senken.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende Mütter und Väter stehen oftmals unter zusätzlichen Belastungen. Um sie zumindest finanziell zu entlasten, gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Steuern sparen durch Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Egal ob Sie zur Miete oder im Eigenheim wohnen, Handwerks- und haushaltsnahe Dienstleistungen können ihre Steuerlast senken.

Voraussetzung dafür ist, dass man dem Finanzamt eine Rechnung vorweisen kann und diese unbar bezahlt wurde. Denn neben der Rechnung muss man dem Finanzamt auch den Zahlungsfluss belegen können. Wird die Rechnung mit EC-Karte oder per Überweisung beglichen, kann man die Zahlung unproblematisch mit einem Kontoauszug nachweisen.

Von folgenden Steuervorteilen profitieren Sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Handwerkerleistungen: Anrechenbar sind 20 % der bezahlten Arbeitsleistung, maximal 1.200 EUR pro Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anrechenbar sind 20 % der bezahlten Arbeitsleistung, maximal 4.000 EUR pro Jahr.

Tipp: Wer zur Miete wohnt, sollte einen Blick in seine Betriebskostenabrechnung werfen. Hier werden schon einige Positionen aufgeführt sein, die steuerlich begünstigt sind (Hauswart, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinfeger und vieles mehr).

Sonderausgabenabzug für Arbeitnehmer und Beamte

Versicherungen

Versicherungen können sehr kostenintensiv sein und je nach Anzahl, Umfang und Police viele hundert Euro im Jahr kosten. Das Gute, viele von ihren Versicherungen können in der Steuererklärung angesetzt werden.

  • Kranken- und Pflegeversicherung: die Basisbeiträge sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
  • Rentenversicherung: Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Rüruprente können von Arbeitnehmern zu einem bestimmten Prozentsatz abgesetzt werden. Für das Jahr 2020 liegt der Satz bei 90%.
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Arbeitslosenversicherung, Krankenzusatzversicherung (z.B. Zahnzusatzversicherung), Auslandsreisekrankenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Sterbegeldversicherung.Diese wirken sich  allerdings nur aus, wenn man mit seinen Beiträgen zur Basis Kranken- (abzgl. 4% für Krankengeldanspruch)  und Pflegeversicherung nicht bereits den Betrag von 1.900 Euro (Einzelveranlagung) oder 2.800 Euro (Zusammenveranlagung) erreicht hat.

Beiträge zur Riesterrente

Zahlen Sie in einen Riesterrentenvertrag ein, können Sie die Beitragszahlungen bis zu einer Höhe von 2.100 Euro als Sonderausgaben in die Steuererklärung eintragen. Hierzu gehören nicht nur die selbst eingezahlten Beträge, sondern auch die staatlichen Zulagen.

Spenden

Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige oder wissenschaftliche Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Dabei können nicht nur Geld-, sondern auch Sachspenden geleistet werden. Es lässt sich sogar der Zeitaufwand in einem Ehrenamt als Spende absetzen.

Das Unterstützen einer politischen Partei wird mit einem Betrag von bis zu 3.300 Euro begünstigt. Die Hälfte der ersten 1.650 Euro werden direkt von Ihren Steuern abgezogen – den Rest kann man als weitere Sonderausgaben absetzen.

Unterhalt:

Unterhaltszahlungen eines Arbeitnehmers an seinen Ex-Ehegatten können bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich können auch noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Ehegatten abgezogen werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist allerdings, dass der unterstützte Ex-Partner die erhaltenen Unterhaltsleistungen versteuert.

Kirchensteuer:

Sind Sie Kirchensteuerpflichtig, können Sie die gezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben erklären.

Außergewöhnliche Belastung für Arbeitnehmer und Beamte

Haben Sie als Arbeitnehmer Aufwendungen für verschriebene Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder ärztlichen Behandlungen kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Auch Beerdigungskosten, Ausgaben für ein Pflegeheim oder Unterhaltskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.

Allerdings: Das Finanzamt ermittelt eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze. Erst wenn diese überschritten wird, wirken sich die Aufwendungen steuermindernd aus.

Welche Anlagen sind auszufüllen?

Der Steuererklärung für einen Arbeitnehmer und Beamten sind unterschiedliche Anlagen beizulegen. Dazu zählen unteranderem:

  • der Mantelbogen
  • Anlage N
  • Anlage Versorgeaufwand für Versicherungsbeiträge
  • Anlage AV für die Riester-Rente
  • Anlage AUS für ausländische Kapitaleinkünfte
  • Anlage KAP für Kapitalanleger
  • Anlage VL für vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmer-Sparanlage.
  • eventuelle Anlage Kind
  • Anlage V für Vermietung und Verpachtung

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