• September

    20

    2020
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Geschenkte Arbeitsmittel von der Steuer absetzen

Geschenkte Arbeitsmittel von der Steuer absetzen

Wenn Sie ein Arbeitsmittel beruflich nutzen, dass Sie nicht gekauft haben, sondern Ihnen geschenkt wurde, schließt das einen Werbungskostenabzug nicht automatisch aus. Haben Sie z.B. zum Geburtstag einen Laptop im Wert von 850 € geschenkt bekommen und nutzen Sie diesen für berufliche Tätigkeiten, dann haben Sie die Möglichkeit, mit dem Geschenk Ihre Steuerlast zu senken.

Zu verdanken haben wir das einem Urteil vom Bundesfinanzhof aus dem Jahr 1990, das von den Finanzämtern auch anerkannt wird. In dem Urteil haben die obersten Richter explizit entschieden, dass geschenkt bekommene Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht und als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Das Urteil vom Bundesfinanzhof bezieht sich natürlich nicht nur auf den Laptop, sondern allgemein auf alle Arbeitsmittel die Sie zur Ausführung Ihrer Arbeit verwenden. Dass kann der Aktenkoffer, ein teures Schreibset, ein Smartphone, Fachliteratur oder auch ein Bürostuhl sein. Sie haben somit die Möglichkeit, ein Geschenk zu einem Arbeitsmittel umzuwidmen und so dem steuerrelevanten Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen. Beträgt der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 952 € (800 € Netto), dürfen Sie das Arbeitsmittel in voller Höhe als geringwertiges Wirtschaftsgut absetzen. War das Geschenk teurer, wird es über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Ein Haken gibt es natürlich auch. Sie müssen damit rechnen, dass das Finanzamt zur Anerkennung des Arbeitsmittels eine Rechnung vorgelegt haben möchte. Bitten Sie dem Schenker daher stets darum, dass er Ihnen auch die Quittung aushändigt. Das ist vielleicht nicht ganz so romantisch, aber sicher machen Ihnen Ihre Familie oder Ihre Freunde auch mit dem Beleg noch eine zusätzliche Freude.

Fundstellen: BFH-Urteil vom 16.2.1990 – BStBl II S. 883, FG München, Urteil vom 29.03.2011 – 13 K 2013/09, LStH H 9.12 (Zu § 9 EStG) Arbeitsmittel „Absetzung für Abnutzung“, vierter Spiegelstrich

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.09.2020, so dass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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