Auch nach dem Eintritt in den Ruhestand sind viele Bürger in Deutschland steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben. Ob Sie dazugehören, wieviel Rente steuerfrei bleibt und weitere nützliche Informationen erfahren Sie im nachfolgenden Artikel:

Viele Rentner müssen Steuern zahlen

Noch immer sind viele Neu-Rentner überrascht, dass sie unter Umständen Steuern zahlen müssen. Tatsächlich ist jeder Vierte hiervon betroffen, so dass im Jahr 2019 ca. 5,8 Millionen Ruheständler eine Steuererklärung einreichen und rund 4,5 Millionen Steuern zahlen mussten.

Mittlerweile sind doppelt so viele Bezieher der gesetzlichen Rente steuerpflichtig wie im Jahr 2005, in dem das neue Besteuerungsgesetz der Alterseinkünfte in Kraft getreten ist. Die Anzahl der steuerpflichtigen Ruheständler wird auch in Zukunft weiter steigen. Zum einen wegen der steigenden Renten und zum anderen aufgrund des sinkenden Rentenfreibetrages für Neu-Rentner. Denn für jeden neuen Jahrgang gilt ein geringerer Rentenfreibetrag. Betrug dieser im Jahr 2019 noch 22%, sinkt er im Jahr 2020 auf 20% und ab dem Jahr 2021 jährlich um ein weiteres Prozent, so dass alle Personen, die ab dem Jahr 2040 in Rente gehen gar keinen Rentenfreibetrag mehr erhalten (siehe Tabelle am Ende des Artikels).

Wie errechnet sich der steuerfreie Teil der Rente?

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrages ist die komplette Jahresbruttorente. Da die meisten Rentner allerdings nicht am 01. Januar, sondern unterjährig in Ruhestand gehen, wird der Rentenfreibetrag immer erst im zweiten und somit vollem Rentenbezugsjahr errechnet.

Ein Beispiel:

Herr Wolff geht am 01.07.2018 in Rente. Somit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 24% zu. Da er im Jahr 2018 allerdings nur 6 Monate Rente bezogen hat, wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten Jahr (in diesem Fall in 2019), in dem er nun 12 Monate Rente bezogen hat, errechnet.

Herrn Wolffs Jahresbruttorente 2019 betrug 18.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag von 24% liegt somit bei 4.320 Euro. Dieser Rentenfreibetrag bleibt für die Zukunft unverändert und in seinem Wert auch bestehen, wenn sich die Rente durch Rentenanpassungen erhöht.

Woher weiß ich, ob ich eine Steuererklärung abgeben muss?

Ob die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, hängt von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab. Sobald der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, müssen Sie bei dem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen. Der Grundfreibetrag hat sich im Jahr 2020 zwar um 240 Euro auf 9.408 Euro (bei verheirateten um 480 Euro auf 18.816 Euro) erhöht, allerdings überschreiten viele Rentner diese Grenze schon aufgrund der jährlichen Rentenerhöhung, die jedes Jahr zum 01. Juli erfolgt.

Vielen Rentnern bleibt die Abgabe einer Steuererklärung trotzdem erspart, da von der Bruttorente der Rentenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abgezogen werden kann. Das erst ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte, der dann eventuell unter dem Grundfreibetrag liegt. Andere Ruheständler müssen zwar eine Steuererklärung abgeben, bleiben von einer Steuernachzahlung allerdings verschont, da auch noch weitere Aufwendungen, wie z.B. Versicherungen, Handwerksrechnungen, Spenden, Krankheitskosten und einiges mehr, steuerminder geltend gemacht werden kann.

Unsicher ob für Sie eine Abgabepflicht besteht?

Wenn Sie sich unsicher sind ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Gern prüfe ich für Sie, im Rahmen einer Mitgliedschaft, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht.

Wichtig: Werden Sie vom Finanzamt aufgefordert eine Steuererklärung einzureichen, sind Sie zur Abgabe verpflichtet. Dann sollten Sie zügig reagieren, da Ihre steuerliche Situation ansonsten vom Finanzamt geschätzt wird, was zu einer empfindlichen Steuernachzahlung führen kann.

Welche Renten werden versteuert?

Seitdem das neue Besteuerungsgesetz der Alterseinkünfte am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden gesetzliche Renten in Deutschland nachgelagert und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Die nachgelagerte Besteuerung wird dabei nicht nur auf die Altersrente angewendet, sondern auch auf Renten, die Sie wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten sowie auf Hinterbliebenenrenten, wie Witwenrente oder Waisenrente.

Aber auch private Altersvorsorgen müssen in der Auszahlungsphase versteuert werden. Das betrifft beispielsweise die Riester- und Rürup-Renten sowie ggf. eine betriebliche und private Altersvorsorge.

Ich erhalte eine Pension. Wie muss ich rechnen?

Wenn Sie eine lohnsteuerpflichtige Pension beziehen, ist wie bei der gesetzlichen Rente nur ein Teil davon steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich dabei nach dem Jahr des Pensionsbeginns. Erhalten Sie die Pension ab dem Jahr 2019, liegt der Versorgungsfreibetrag bei 17,6 %, maximal aber bei 1.440 Euro + 396 Euro Zuschlag.

Erhalten Sie beispielsweise seit 2019 eine Pension und beträgt diese 30.000 Euro, liegt der steuerfreie Anteil bei 1.716 Euro.

Bis wann muss ich die Steuererklärung abgeben?

Besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und machen Sie diese selber, dann muss die Erklärung spätestens zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Sind Sie Mitglied in unserem Lohnsteuerhilfeverein, dann verlängert sich die Abgabefrist um 7 Monate auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres (Beispiel: Die Steuererklärung 2019 muss bis zum 28.02.2021 eingereicht werden).

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wird die Erklärung innerhalb von 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht, liegt die Festsetzung im Ermessen des Bearbeiters. Nach Ablauf der 14 Monate muss der Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser liegt bei mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

Ein Beispiel:

Herr Wolff macht seine Steuererklärung 2018 selbst und übergibt diese im Januar 2020 dem Finanzamt. Die Abgabe erfolgt zwar zu spät, aber noch vor Ablauf der 14 Monate. Nun kann der Bearbeiter im Finanzamt, nach eigenem Ermessen, einen Verspätungszuschlag erheben. Er ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Hätte Herr Wolff seine Einkommensteuererklärung erst im April 2020 abgegeben, wäre die Abgabe 9 Monate zu spät erfolgt (Abgabefrist 31.07.2019). Das Finanzamt wird nun einen Verspätungszuschlag von 225 Euro (9 Monate x 25 Euro) erheben.

Um den Zuschlag zu verringern, kann Herr Wolff seine Steuererklärung von mir, als Vertreter der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V, einreichen lassen. Dann würde der Zuschlag nur für 2 Monate fällig werden, da Lohnsteuerhilfevereine, wie bereits erwähnt, eine verlängerte Abgabefrist haben (in unserem Beispiel Ende Februar 2020).

Was können Rentner von der Steuer absetzen?

Wer eine Steuererklärung abgibt kann natürlich auch bestimme Aufwendungen von der Steuer absetzen. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Rentner und Pensionäre.

Folgende Ausgaben können Sie z.B. als Rentner steuerlich geltend machen:

Sonderausgaben: Das können Beitragszahlungen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung, einer Haftpflicht- oder Unfallversicherung, aber auch Spenden sein.

Außergewöhnliche Belastungen: Hier sind unter anderem Krankheitskosten, Aufwendungen für ein Pflegeheim oder der Behinderten- Pauschbetrag gemeint. Beispiele für Krankheitskosten sind unter anderem rezeptpflichtige Medikamente, Brille, Zahnarzt, Physiotherapie, Zuzahlung zum Krankenhausaufenthalt oder der Krankentransport.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Ob Mietwohnung oder Eigenheim, viele Kosten lassen sich als Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. In der Betriebskostenabrechnung sind z.B: Positionen wie Schornsteinfeger, Treppenhausreinigung, Gärtner oder der Hausmeister enthalten. Aber auch eine Reinigungskraft lässt sich steuermindert ansetzen.

Handwerkerkosten: Reparaturen und Modernisierungen können steuerlich geltend gemacht werden. Lohn-, Fahrt- und Gerätekosten lassen sich hier ansetzen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Rechnung vorweisen können und diese unbar bezahlt wurde.

Gibt es Freibeträge speziell für Rentner?

Wenn Sie über 64 Jahre alt sind und sich neben Ihrer Rente noch etwas dazu verdienen, Einkünfte aus Kapitalerträgen oder einer Vermietung/Verpachtung haben, dann haben Sie Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Wie hoch der Freibetrag ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Müssen zusätzliche Einnahmen versteuern werden?

Ja, unabhängig davon, ob Sie eine Altersrente, eine andere gesetzliche Rente oder Pension beziehen – auf zusätzliche Einkünfte müssen Sie Steuern zahlen, wenn Sie mit Ihrem Einkommen über den Grundfreibetrag liegen.

Wie hoch die Steuer genau ausfällt, hängt immer von der Ermittlung der Einkünfte ab. Denn Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, aus privaten Renten oder Kapitalerträge werden steuerlich unterschiedlich behandelt.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie als Rentner oder Pensionär alle Steuervorteile voll ausschöpfen, dann vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Ich bin gerne für Sie da und erstelle Ihre Steuererklärung für Sie.

Meine Kontaktdaten:

Telefon: 0331/ 641 45 98 1

E-Mail: florian.letzel@vlh.de

Adresse: Zum Jagenstein 3 – 14478 Potsdam

 

Übersicht Rentenfreibetrag

Der Prozentsatz für den Rentenfreibetrag sinkt bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 Prozent. Danach verringert er sich jährlich um ein weiteres Prozent bis der Rentenfreibetrag ab dem Jahr 2040 komplett entfällt und Neu-Rentner ihre Rente ab dann zu 100% versteuern müssen.

Rentenbeginn Besteuererungsanteil Rentenfreibetrag
bis 2005 50 % 50 %
2006 52 % 48 %
2007 54 % 46 %
2008 56 % 44 %
2009 58 % 42 %
2010 60 % 40 %
2011 62 % 38 %
2012 64 % 36 %
2013 66 % 34 %
2014 68 % 32 %
2015 70 % 30 %
2016 72 % 28 %
2017 74 % 26 %
2018 76 % 24 %
2019 78 % 22 %
2020 80 % 20 %
2021 81 % 19 %
2022 82 % 18 %
2023 83 % 17 %
2024 84 % 16 %
2025 85 % 15 %
2026 86 % 14 %
2027 87 % 13 %
2028 88 % 12 %
2029 89 % 11 %
2030 90 % 10 %
2031 91 % 9 %
2032 92 % 8 %
2033 93 % 7 %
2034 94 % 6 %
2035 95 % 5 %
2036 96 % 4 %
2037 97 % 3 %
2038 98 % 2 %
2039 99 % 1 %
ab 2040 100 % 0 %

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