• Juli

    7

    2021
  • 2221
Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten

Seit 2005 wird das System der Besteuerung der gesetzlichen Rente umgestellt: Rentnerinnen und Rentner müssen ihre Rente zunehmend versteuern, bis ab 2040 jeder seine Rente zu 100 Prozent versteuern wird. Seit 2005 gab es die Sorge, dass in bestimmten Fällen „doppelt besteuert“ wird – also die Besteuerung sowohl der Rentenauszahlung als auch des Einkommens, aus dem zuvor die Einzahlungen in die Rentenkasse geleistet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wiederholt entschieden, dass bisher keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vorliegt. Gleichzeitig hat der BFH aber nun auch festgestellt, dass zukünftige Rentenjahrgänge von einer „doppelten Besteuerung“ betroffen sein könnten, nämlich ab 2025.

Rentenfreibetrag wird künftig ohne den Grundfreibetrag berechnet

Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt oder nicht, das wurde bisher immer mit der Höhe des steuerfreien Rentenanteils beantwortet, dem sogenannten Rentenfreibetrag: Wenn dieser Rentenfreibetrag höher ist als die Summe aller Beiträge, die aus dem versteuerten Einkommen während des Erwerbslebens in die Rentenkasse eingezahlt wurden, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Nur wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente in der Summe niedriger ist als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen, handelt es sich um eine Doppelbesteuerung.

Bisher hat jedes Finanzamt den steuerlichen Grundfreibetrag (im Jahr 2021 = 9.744 Euro) mit eingerechnet, um den Rentenfreibetrag für jeden Rentner und jede Rentnerin zu berücksichtigen. So fielen die Berechnungen des Rentenfreibetrags für künftige Rentnergenerationen viel günstiger aus, eine Doppelbesteuerung schien nicht in Sicht.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Grundfreibetrag nicht in die Berechnungen einfließen dürfe. Dadurch sinkt der steuerfreie Rentenbetrag – und eine Doppelbesteuerung wird für einige Rentner und Rentnerinnen wahrscheinlicher.

Rentenbesteuerung muss reformiert werden

Der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen wird in den nächsten Jahren stetig abnehmen, bis 2040 die gesamte Rente zu versteuern ist. Die Beiträge zur Rentenversicherung sollen nach bisherigen Plänen allerdings erst ab 2025 vollständig steuerfrei gestellt werden. Wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert blieben, könnte sich also eine Doppelbesteuerung ergeben.

Der BFH hat bestätigt, dass die aktuelle Form der nachgelagerten Rentenbesteuerung verfassungskonform ist; dass sich aber für spätere Rentengenerationen bei gleichbleibender Gesetzeslage eine Zuvielbelastung im Rahmen der Besteuerung ihrer Renten ergeben könne. In der kommenden Legislaturperiode steht eine Reform der Einkommensteuer auf der Agenda, dabei soll dann auch die Rentenbesteuerung geändert werden.

Hinweis: Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten werden – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert. Hier kann es systembedingt nie zu einer doppelten Besteuerung kommen.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.07.2021, so dass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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