• September

    25

    2020
  • 3616
Kann ich Fahrten mit dem Fahrrad von der Steuer absetzen?

Kann ich Fahrten mit dem Fahrrad von der Steuer absetzen?

Millionen Arbeitnehmer fahren täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit und nutzen dieses gelegentlich auch für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten. Eine Frage, die sich hier geradezu aufdrängt ist: „kann ich diese Fahrten steuerlich geltend machen?“.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Die Fahrten die Sie von der Wohnung zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätigen, können mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Dabei ist es egal, ob die Strecke mit dem Auto, den öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. Zu beachten ist, dass die Strecke nur einmal je Tag zum Ansatz kommen kann. Fahren Sie zum Beispiel auf Arbeit, dann nach Hause und später noch einmal auf Arbeit, können Sie die Strecke dennoch nur einmal geltend machen. Wird das Fahrrad für die Fahrten zur Arbeit verwendet, können maximal 4.500 € als Werbungskosten angesetzt werden. Bei einem Pauschalsatz von 30 Cent je Kilometer sprechen wir hier allerdings von 15.000 Kilometer die zurückgelegt werden müssten, damit die Begrenzung zum Einsatz kommt. Dieser Wert dürfte mit dem Fahrrad nur schwer zu erreichen sein, so dass die Kostendeckelung hier kein Nachteil darstellen sollte.

Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt

Nun gibt es Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitstätte haben, sondern die sich auf Anweisung Ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem Sammelpunkt einfinden und von dort aus Ihre Arbeit aufnehmen oder Ihren Arbeitsort aufsuchen müssen. Ein Beispiel für solch einen Sammelpunkt ist der Bauarbeiter, der sich auf einen nahen gelegenen Parkplatz mit seinen Kollegen trifft und von dort aus gesammelt mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur Baustelle gefahren wird.  Auch der Taxifahrer, Zugbegleiter oder Busfahrer, der erst das Fahrzeugdepot aufsuchen muss, um von dort aus seine Arbeit im entsprechenden Fahrzeug aufzunehmen, verfügt über einen Sammelpunkt.

Mit einem ergänzten Schreiben zum Reisekostenrecht vom 24. Oktober 2014 hat das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass auch Fahrten mit dem Fahrrad zu solchen Sammelpunkten mit der Entfernungspauschale von 30 Cent geltend gemacht werden können. Gleichwohl können auch seit 2014 Verpflegungspauschbeträge zum Ansatz gebracht werden, wenn der Arbeitnehmer eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung zu verzeichnen hat.

Fahrten im Zuge einer Auswärtstätigkeit

Das neue Reisekostenrecht hat allerdings zur Folge, dass Fahrten im Zuge von Auswärtstätigkeiten, die mit dem Fahrrad zurück gelegt werden, nicht mehr pauschal von der Steuer abgesetzt werden können.  Unverändert ist jedoch, dass die tatsächlich entstandenen Kosten, z. B. die Anschaffungskosten des Fahrrads – verteilt über die Nutzungsdauer – entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil, zum Ansatz kommen können.

Dienstfahrt mit dem Elektrofahrrad

Auf unseren Straßen sind immer häufiger Fahrräder mit elektrischem Antrieb zu sehen. Nutzt man ein solches für berufliche Fahrten, ist zu unterscheiden, ob das Gefährt verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) oder als Kraftfahrzeug (S-Pedelec, E-Bike) eingestuft ist. Bei Letzterem handelt es sich um Elektro-Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützten. Bei solchen Fahrrädern kann die Dienstreisepauschale von 20 Cent je km angesetzt werden. Nutzen Sie ein Pedelec, dessen Motor nur bis 25 km/h unterstützt, entfällt ein Werbungskostenabzug leider.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.09.2020, so dass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

Neueste Artikel
Beliebteste Artikel
Potsdamer Steuer Blog

In regelmäßigen Abständen stelle ich in meinem Steuerblog nützliche und informative Beiträge rund um das Thema Einkommensteuer bereit.

© Copyright by www.vlh-potsdam.de | Ihre Erste Anlaufstelle für Steuerhilfe in Potsdam (nach §4 Nr.11 StBerG.)