• Januar

    5

    2021
  • 1414
Kurzarbeitergeld und Steuer

Kurzarbeitergeld und Steuer

Wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind, haben Sie die Möglichkeit vom Staat Geld zum Ausgleich zu erhalten. Dieses Geld ist zwar steuerfrei, erhöht aber Ihren persönlichen Steuersatz.

Gerade im Zuge der Corona-Krise haben viele Betriebe Kurzarbeit beantragt. Um zusätzliche Hilfe zu leisten hat die Bundesregierung für dieses Erleichterungen beschlossen und Verbesserungen veranlasst. Diese Neuerungen gelten erst einmal bis Ende 2021.

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre wöchentliche Arbeitszeit verkürzt und der Grund dafür wirtschaftliche Ursachen sind, kann Ihr Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld für Sie stellen.

Wenn Ihr Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit, nach Beginn der Kurzarbeit, 60 Prozent von Ihrem verloren gegangenen Arbeitslohn. Haben Sie Kinder sind es sogar 67 Prozent die übernommen werden. Das Kurzarbeitergeld erhalten Sie zusammen mit ihrem gekürzten Lohn vom Arbeitgeber wie gehabt auf Ihr Konto überwiesen.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen Sie haben keine Kinder und verdienen unter normalen Umständen monatlich 1.500 Euro netto. Ihr Betrieb beantragt nun für einen Monat Kurzarbeit und streicht Ihre Arbeitszeit von 40 auf 25 Stunden in der Woche. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen nun nur noch, sagen wir 900 €, also 600 Euro weniger als sonst. Von diesen 600 Euro übernimmt die Bundesagentur nun 60 Prozent, also 360 Euro. Zusammen mit dem Arbeitslohn bekommen Sie jetzt 1.260 Euro überwiesen. Der Verlust zu ihrem gewohnten Arbeitslohn beträgt, dank Kurarbeitergeld, nur 240 Euro anstatt 600 Euro.

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht  aber den Steuersatz

Alle bestehenden Formen von Kurzarbeitergeld sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, da das Kurzarbeitergeld durch die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung finanziert wird. Das Kurzarbeitergeld unterliegt allerdings dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die 360 Euro Kurzarbeitergeld aus unserem Rechenbeispiel zwar steuerfrei sind, sich dadurch aber Ihr persönlicher Steuersatz erhöht mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.

Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung

Das Kurzarbeitergeld erhalten Sie nicht von der Bundesagentur, sondern wird zusammen mit Ihrem Arbeitslohn von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Daher steht die Höhe des Kurzarbeitergeldes auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt sind werden in die Anlage N Ihrer Steuererklärung eingetragen. Auf der Anlage N gibt es extra eine Zeile die für Lohnersatzleistungen, wie unter anderem das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge, ausgewiesen ist.

BEACHTEN SIE:

Erhalten Sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen, inklusive dem Kurzarbeitergeld, dann sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet!

Sollten Sie Hilfe bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung benötigen, bin ich gerne für Sie da. Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail –> zu den Kontaktdaten

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.01.2021, so dass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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