• September

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Schulgeld und Schulmaterial: Gibt es steuerliche Entlastungen für Eltern?

Schulgeld und Schulmaterial: Gibt es steuerliche Entlastungen für Eltern?

Der Schulalltag bringt viele Kosten mit sich: Schulgeld bei privaten Schulen, Nachmittagsbetreuung, Schulmaterialien, Bücher, Zubehör – und für viele Eltern stellt sich die Frage: Welche dieser Ausgaben kann ich eigentlich steuerlich geltend machen? In Deutschland gelten hier recht klare Regeln – und sie fallen teils ernüchternd aus. In diesem Beitrag zeige ich, was möglich ist – und was nicht.

1. Schulgeld: ein Teil ist absetzbar

1.1 Gesetzliche Grundlage

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) ist ein Teil des Schulgelds, das Eltern für den Besuch einer privaten oder überwiegend privat finanzierten Schule zahlen, als Sonderausgaben abziehbar.

Allerdings gelten Bedingungen und Einschränkungen, die man kennen sollte.

1.2 Höhe des Abzugs

  • Es dürfen 30 % der gezahlten Schulgeldbeträge als Sonderausgaben angesetzt werden.
  • Es gibt eine Höchstgrenze: maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr.
  • Der Abzug gilt nur für den Teil, der auf den reinen Schulbetrieb entfällt – Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Unterrichtsmaterialien etc. müssen herausgerechnet werden.

Beispiel: Wenn ein Elternteil 12.000 Euro Schulgeld zahlt, lassen sich 30 % davon = 3.600 Euro steuerlich geltend machen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

1.3 Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen

Damit der Abzug anerkannt wird, müssen u. a. folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Anerkannte Schule / Abschluss
    Die Schule muss staatlich anerkannt sein oder zumindest als Ersatzschule anerkannt sein. Der Schulbesuch muss zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führen (z. B. Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss, Abitur, Fachhochschulreife usw.).
    Auch die Vorbereitung auf einen solchen Abschluss kann anerkannt sein, wenn die Schule darauf ausgelegt ist.
  2. Eltern müssen Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten
    Nur, wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, kann der Abzug wirksam sein.
  3. Grenzen bei Auslandsschulen
    Wenn die Schule im Ausland liegt, gelten zusätzliche Bedingungen: Die Schule muss in der EU, im EWR (z. B. Norwegen, Island, Liechtenstein) oder eine deutsche Schule im Ausland sein. Zudem muss das Schulabschlusszeugnis zumindest von einer deutschen Anerkennungsstelle oder einem Kultusministerium bestätigt werden.
  4. Verteilung bei getrennt zahlenden Eltern
    Wenn beide Elternteile Schulgeld zahlen, kann die Aufteilung steuerlich relevant sein. Das Finanzamt ordnet die Zahlung grundsätzlich demjenigen zu, der gezahlt hat. Bei gemeinsamem Antrag kann man aber eine andere Aufteilung vereinbaren, um die maximale Steuerersparnis zu erreichen.

1.4 Was nicht als Schulgeld absetzbar ist

Es ist wichtig, die Grenzen zu kennen – was vom Abzug ausgeschlossen ist:

  • Unterkunft, Verpflegung & Betreuung (z. B. bei Internatskosten) dürfen nicht mitgerechnet werden.
  • Materialien, Bücher, Schulzubehör zählen nicht zum abziehbaren Schulgeld.
  • Nachhilfeunterricht wird in der Regel nicht anerkannt (Ausnahmen sind selten).
  • Fahrten zur Schule, Klassenreisen, Sprachreisen etc. können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

1.5 Wie der Abzug konkret in der Steuererklärung genutzt wird

  • Das Schulgeld wird in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung angegeben, in der entsprechenden Zeile für Schulgeld.
  • Man gibt die Gesamtkosten an, nicht schon den 30 %-Anteil – das Finanzamt berechnet den abziehbaren Teil.
  • Es empfiehlt sich, Belege und Bescheinigungen der Schule aufzubewahren (Zahlungsnachweise, Schulbestätigung, Nachweis über den erlaubten Abschluss etc.).

2. Schulmaterial & Schulbedarf: leider meist nicht absetzbar

Während das Schulgeld unter Bedingungen absetzbar ist, sieht die Situation bei Schulmaterialien weniger erfreulich aus:

  • Kosten für Bücher, Hefte, Stifte, Taschenrechner, Mäppchen, Ranzen o. Ä. zählen steuerlich als private Ausgaben. Das bedeutet: Sie sind nicht absetzbar.
  • Der Grund: Das Steuerrecht sieht diese Ausgaben als bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten an.
  • Selbst IT-Geräte (Laptop, Tablet etc.), Software oder Zubehör, sofern sie nicht ausdrücklich als berufs- oder studienbezogen gelten, sind ebenfalls im Regelfall ausgeschlossen.

3. Tipps und Sonderfälle, die sich lohnen können

3.1 Zusatz- oder freiwillige Zahlungen

Manchmal zahlen Eltern freiwillige Beiträge an einen Förderverein oder spenden für besondere Projekte der Schule. Diese zusätzlichen Zahlungen könnten in manchen Fällen als Spende absetzbar sein – wenn sie als solche ausgewiesen sind und die Schule als gemeinnützig anerkannt ist.

3.2 Ausnahmefälle – außergewöhnliche Belastung

In sehr speziellen Fällen kann das Finanzamt Schulgeld (oder Teile davon) als außergewöhnliche Belastung anerkennen – z. B. wenn ein Kind besondere pädagogische Förderung braucht, die nur an einer Privatschule möglich ist. Solche Fälle sind aber selten und meist gerichtliche Entscheidungen.

3.3 Nachhilfe & Förderunterricht

Wie schon erwähnt, wird gewöhnlicher Nachhilfeunterricht normalerweise nicht anerkannt. In Ausnahmefällen – etwa bei integrativen Maßnahmen oder in Verbindung mit sonderpädagogischem Förderbedarf – kann es sich lohnen, beim Finanzamt eine Prüfung zu beantragen.

3.4 Auslandsschulen und internationale Schulen

Wenn dein Kind eine Schule im Ausland oder eine internationale Schule besucht, ist ein steuerlicher Abzug möglich – wenn alle Anforderungen erfüllt sind (Schule in EU/EWR oder deutsche Auslandsschule, anerkannter Abschluss etc.).

4. Fazit

Für viele Eltern ist es enttäuschend: Die Kosten für Schulmaterialien – Hefte, Bücher, Stifte etc. – können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das liegt daran, dass das Steuerrecht solche Ausgaben als Teil des normalen Unterhalts sieht, die bereits über Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten sind.

Doch zumindest beim Schulgeld besteht eine gewisse Entlastung: Unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 30 % der Kosten (maximal 5.000 Euro pro Kind) als Sonderausgaben angesetzt werden – sofern es sich um eine anerkannte, überwiegend privat finanzierte Schule handelt und der Schulabschluss anerkannt ist.

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.09.2025, so dass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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